Wer eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Abmahnungen mit einem auffällig hohen Streitwert ausspricht, um hohe Abmahnkosten zu generieren, handelt rechtsmissbräuchlich und macht sich schadensersatzpflichtig <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-abmahnungsmissbrauch-bei-reinem-gebuehreninteresse-16-o-570-06-landgericht-berlin-20070118.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt .v. 18.01.2007 - Az.: 16 O 570/06).
Die Beklagte sprach wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes insgesamt rund 160 Abmahnungen gegen ihre Wettbewerber - darunter auch die Klägerin - aus. Sie forderte die Abgemahnten zur Begleichung der Abmahnkosten nach Streitwerten von bis zu 20.000,- EUR auf.
Die Klägerin ließ sich das nicht gefallen, beauftragte einen Anwalt und wies die Ansprüche zurück. Zudem forderte sie den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten, da die Beklagte durch ihre Abmahnungen eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begangen habe.
Die Richter sprachen der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz zu.
Die Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, als sie die Klägerin abmahnte. Dies ergebe sich aus der unverhältnismäßig hohen Anzahl von Abmahnungen und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Verhältnis zu den Umsätzen ihres Online-Vertriebes stünden.
Es sei offensichtlich, dass lediglich sachfremde Interessen, d.h. das Generieren von möglichst hohen anwaltlichen Gebühren im Vordergrund stehe. Insofern sei es auch gerechtfertigt, der Klägerin den begehrten Schadensersatz aufgrund der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung auszusprech