Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Rechtsmissbrauch bei Einsatz von Prozessfinanzierer in Wettbewerbsstreit

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unternehmer das finanzielle Risiko einer Abmahnung, die er gegenüber einem Mitbewerber ausspricht, durch einen Prozessfinanzierer abdeckt <link http: www.online-und-recht.de urteile einsatz-von-prozessfinanzierer-in-wettbewerbsstreitigkeiten-missbraeuchlich-5-u-82-08-kammergericht-berlin-20100803.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 U 82/08).

Die Parteien stritten um eine von der Klägerin außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung. Die Beklagte hielt das Vorgehen für missbräuchlich, da die Klägerin jedes wirtschaftliche Risiko durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers abgesichert hatte.

Die Berliner Richter teilten diese Ansicht.

In derartigen Fällen sei es ein Leichtes, die Mitbewerber auch wegen geringster Verstöße abzumahnen und unter Druck zu setzen. Insbesondere der Umstand, dass der beauftragte Rechtsanwalt und der Prozessfinanzierer seit Jahren eng zusammenarbeiteten und die entstandenen Kosten unmittelbar abrechneten, spreche für ein rechtswidriges Handeln.

In einer solchen Konstellation, wo die Klägerin keinerlei finanziell Risiko trage, würden auch leichteste Verstöße verfolgt. Nicht mehr die Lauterbarkeit des geschäftlichen Verkehrs stehe im Vordergrund, sondern die Gewinnerzielung.

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen