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Kategorie: Onlinerecht

VG Neustadt: Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss den vorläufigen Rechtsschutzantrag von Sat.1 gegen die von der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) getroffene Auswahl zweier Bewerber für die Veranstaltung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (sog. Drittsendezeiten) im Hauptprogramm von Sat.1 abgelehnt.

Das Gericht hatte zuvor schon mit zwei Beschlüssen vom 21.02.2012 (Az.: 5 L1093/11.NW und 5 L 46/12.NW) entsprechende Anträge von zwei nicht ausgewählten Mitbewerbern wegen der Veranstaltung dieser Drittsendezeiten abgelehnt.

Auf die Ausschreibung der LMK vom Juli 2011 für die Veranstaltung von Drittsendezeiten im Programm des Hauptveranstalters Sat.1 – beginnend ab 1. Juni 2013 - hatten sich insgesamt fünf Veranstalter beworben. Im Laufe des im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen geregelten Verfahrens wählte die Versammlung der LMK am 17. Oktober 2011, bestätigt am 16. Dezember 2011, zwei Bewerber aus, an die diese Drittsendezeiten schon bisher vergeben worden waren. Der Hauptprogrammveranstalter Sat.1 hatte zuvor abweichende Vorschläge gemacht; ein Einvernehmen war nicht erzielt worden.

Die das Verfahren abschließende förmliche Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Sat.1 erhob am 13. Februar 2012 Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Sat.1 machte geltend, sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlentscheidung seien fehlerhaft. Sat.1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, mit den ausgewählten Bewerbern die – in § 31 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag nach erfolgter Auswahl vorgeschriebene – Vereinbarung über eine angemessene Finanzierung der sog. Fensterprogramme zu schließen.

Es müsse insbesondere verhindert werden, dass die LMK bei der beabsichtigten Erteilung der Zulassung an den einen der beiden ausgewählten Drittsendezeitveranstalter gegen den Willen des Hauptprogrammveranstalters die Verpflichtungen aus der derzeit noch gültigen Vereinbarung „fortschreibe“.

Das Gericht hat an seiner bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 dargelegten Rechtsauffassung festgehalten, dass die Auswahlentscheidung als Zwischenentscheidung gem. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung nicht gesondert angegriffen werden könne. Zwar seien mit der Auswahlentscheidung für Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter andere Belastungen und mögliche Rechtsverletzungen verbunden als für die konkurrierenden Bewerber um die Drittsendezeiten.

Das mache vorläufigen bzw. vorbeugenden Rechtsschutz schon im Vorfeld der Zulassungsentscheidung jedoch nicht erforderlich. Für Sat.1 entstünden dadurch keine Nachteile, namentlich auch nicht im Hinblick auf die nach § 31 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag mit den Drittsendezeitveranstaltern zu schließenden Vereinbarungen, da diese – auch hinsichtlich des Geltungszeitraums - unmittelbar vom Bestand der noch zu erteilenden Zulassungen abhängig seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Beschluss vom 02.04.2012, Az.: 5 L 147/12.NW

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 05.04.2012

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