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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Reichweite einer Unterlassungserklärung bei unzulässiger E-Mail-Werbung

Eine Unterlassungserklärung, die sich auf die unerlaubte Zusendung von Briefpost-Werbung bezieht, kann nicht auf die Fälle der unverlangten E-Mail-Werbung übertragen werden (LG Heidelberg, Urt. v. 28.03.2013 - Az.: 3 O 183/12).

Der Kläger war in der Vergangenheit Kunde bei der Beklagten. Er widersprach der weiteren Kundennutzung. Gleichwohl schrieb ihn die Beklagte einige Zeit später per Briefpost an. Darauf sprach der Kläger eine Abmahnung aus. Auf diese gab die Beklagte nachfolgende Unterlassungserklärung ab:

"verpflichtet sich hiermit gegenüber Herrn ...

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an (...) u. a. zur Aufnahme oder Vertiefung eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben zu übersenden und/oder übersenden zu lassen und/oder mitzuwirken;

2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. dieser Erklärung - auch durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Beauftragte oder als Mitstörer -, wobei eine „natürliche Handlungseinheit“ und/oder ein  „Fortsetzungszusammenhang“ nicht in Betracht kommen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro (in Worten: fünftausendeinhundert Euro) zu bezahlen“

In der Folgezeit kam es zur Zusendung von E-Mails an den Klägern durch die Beklagte. Es ging u.a. um die Bestätigung zu einer Newsletter-Anmeldung.

Der Kläger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend.

Zu Unrecht wie das LG Heidelberg nun entschied, das die Klage abwies.

Das Verbot der Unterlassungserklärung beziehe sich nur auf die Briefpost-Werbung und sei nicht auf die Fälle der E-Mail-Werbung übertragbar. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Erklärung als auch der konkreten Entstehungsgeschichte der Unterlassungsverpflichtung.

Es liege auch kein kerngleicher Verstoß vor. Die Fälle der Print-Werbung seien anders zu behandeln als die Fälle der E-Mail-Werbung. Daher könne die Unterlassungserklärung auch nicht entsprechend angewendet werden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ob die Bewertung des LG Heidelberg tatsächlich überzeugend ist, kann mit guten Gründen bezweifelt werden.

So hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-einer-printzeitung-im-verhaeltnis-zu-online-ausgabe-kerngleiche-verstoesse-i-zr-47-07-bundesgerichtshof--20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07) entschieden, dass die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung ist.

Ähnlich das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile kerngleicher-verstoss-gegen-unterlassunsgtitel-bei-online-werbung-2-u-41-08-oberlandesgericht-stuttgart-20080821.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08), wonach eine Unterlassungserklärung, die eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, zugleich eine unerlaubte Reklame im Internet erfasst und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führt.

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