Rein spekulative Gerüchte über das Liebesleben eines Prominenten sind unzulässig, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile substanzlose-geruechte-ueber-liebesleben-in-presseartikel-unzulaessig-27-o-529-09-landgericht-berlin-20090820.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.08.2009 - Az.: 27 O 529/09).
Die Klägerin, eine deutschlandweit bekannte Schlagersängerin, wehrte sich gegen einen Zeitungsartikel, in dem es über sie hieß:
"Mit der öffentlichen Liebes-Erklärung küsste das Paar alle bösen Gerüchte weg. Und das war auch nötig. Denn ihr wurde eine Affäre mit ihrem Kollegen (27) angedichtet (XY-Zeitung berichtete). Der Sänger begleitete sie auf ihrer "Zaubermond"-Tournee. Jetzt sind alle Neider verstummt."
Die Sängerin hielt die Darstellung für rechtswidrig, denn es handle sich bei den Äußerungen um reine Spekulation. Sie habe nie eine derartige Affäre gehabt.
Die Berliner Richter entschieden zugunsten der Klägerin und sahen eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zwar habe sich die Klägerin des öfteren mit ihrem Privatleben in die Öffentlichkeit begeben. Dennoch müsse sie nicht alle Spekulationen hinnehmen, ob sie eine Affäre hatte oder einem anderen Mann zugeneigt sei.
Die Wiedergabe von substanzlosen Gerüchten sei vielmehr unzulässig. Aussagen über "angedichtete Affären" hätten für die Öffentlichkeit keinen Informationswert und seien daher unzulässig.