In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der klagende Käufer über den eBay-Account seiner Lebensgefährtin von dem beklagten Verkäufer ein gebrauchtes Motorrad im Wege der Auktion erworben. Der Kaufpreis war bei Übergabe in bar zu entrichten. Der Kläger trat wegen eines Sachmangels von dem Kaufvertrag zurück.
Das LG Bonn <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.03.2012 - Az.: 5 S 205/11) hatte darüber zu entscheiden, ob es sich wegen der Verwendung des fremden eBay-Accounts um ein Eigengeschäft des Klägers handelte oder Vertragspartner der Account-Inhaber geworden war.
Die Bonner Richter führten aus, dass sich die Nutzung einer Kennung bzw. des Mitgliedsnamens einer anderen Person im Rahmen einer Internetauktion in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen darstelle. Für Internet-Auktionen seien für einen potentiellen Vertragspartner im Rahmen der Bildung einer Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners die auf der Internet-Plattform abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend. Die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität nicht in Betracht.
Hier liege indessen ein Eigengeschäft des Klägers vor. Es fehle an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, weil überhaupt keine konkrete Vorstellung bestanden habe. Bei einem „Bargeschäft gegen Abholung“ bestehe für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden.
Vertragspartner solle aus seiner Perspektive derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftrete.