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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Schröder verliert gegen "Hamburger Morgenpost"

Das Landgericht Hamburg hat heute die Klage des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder abgewiesen, mit der dieser von der Verlegerin der "Hamburger Morgenpost am Sonntag" den Abdruck einer Richtigstellung erreichen wollte.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass im Nachgang zu der Trunkenheitsfahrt der vormaligen EKD-Vorsitzenden, Margot Käßmann, ein Rechtsanwalt in einem Internet-Blog veröffentlicht hatte, aus zuverlässiger Quelle erfahren zu haben, dass „der ‚Beifahrer’ von Bischöfin Käßmann der Kläger gewesen sei.

Gegen diese Behauptung war der Kläger per Unterlassungsabmahnung vorgegangen. Hierüber berichtete die Beklagte, indem sie in der "Hamburger Morgenpost am Sonntag" einen mit dem Hauptaufmacher "Käßmanns Suff-Fahrt - Saß Schröder neben der blauen Bischöfin? - Hamburger Anwalt outet Altkanzler - Der dementiert – nun kommt der Fall vor Gericht" angekündigten, auf den Seiten 2-3 fortgesetzten, Artikel veröffentlichte.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger bei der fraglichen Autofahrt nicht Beifahrer war. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung jedoch nicht zu, denn hierfür fehlt es an der für einen Berichtigungsanspruch erforderlichen fortgesetzten Rufbeeinträchtigung des Klägers, die nur bei (Fort-)Bestehen einer Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bejaht werden kann. Ansehensmindernde Elemente von erheblichem Gewicht können der streitgegenständlichen Berichterstattung jedoch nicht entnommen werden. So ist es für sich genommen nicht ansehensmindernd, neben der damaligen Bischöfin Käßmann im Auto gesessen zu haben. Insbesondere legt dies nicht nahe, dass der Kläger und die ehemalige Bischöfin einen über eine schlichte Gefälligkeit hinausgehenden Umgang miteinander pflegten.

Auch der Umstand, dass es sich um eine Fahrt gehandelt hat, bei der die Bischöfin unter Alkoholeinfluss stand, ändert nichts daran, dass eine Ansehensminderung für den Kläger vorliegend nicht erblickt werden kann. Denn in dem Artikel schwingt nicht mit, dass er in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung stand, dafür ursächlich war oder auch nur positiv gewusst hat, dass die Bischöfin alkoholisiert gewesen ist.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils ein Rechtsmittel einlegen.

Entscheidung vom 13.08.2010, Az.: 324 O 194/10

Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 13.08.2010

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