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Kategorie: Onlinerecht

Seit heute: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft

Mit Verkündung des "Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken" gehen wichtige Änderungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht einher. Die wichtigsten Änderungen, die überwiegend zum heutigen Tag in Kraft treten, stellt die Kanzlei Dr. Bahr noch einmal nachfolgend dar:

1. Änderungen im Urheberrecht:
Eine erhebliche Änderung erfolgt im Urheberrecht für den B2C-Bereich: Zum einen werden die formalen Anforderungen an eine Abmahnung geregelt, nämlich die genaue Bezeichnung des Verletzten, die genaue Rechtsverletzung, die Aufschlüsselung der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche. Im Falle der Verwendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist zudem anzugeben, inwieweit diese über die abgemahnten Rechtsverstöße hinausgeht. Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht genügt ist unwirksam und löst keine Rechtsfolgen aus.

Zum anderen sind die Abmahnkosten aufgrund der Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000,- EUR nunmehr auf 124,- EUR begrenzt, soweit es sich bei der Rechtsverletzung um eine Erstbegehung handelt. Schließlich wurde auch der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ abgeschafft. Ausschließlich zuständig ist daher nur noch der Wohnsitz des Beklagten.

WICHTIG: Die Änderungen gelten nur, wenn es sich bei dem Abgemahnten um einen Verbraucher handelt. Im reinen B2B-Verhältnis bleibt es hingegen bei den bisherigen Regelungen.

2. Änderungen im allgemeinen Zivilrecht:
Auch das allgemeine Zivilrecht erfährt Veränderungen. Seit heute unterliegen Verträge, die die Verpflichtung eines Dritten zur Teilnahme bzw. Registrierung an Gewinnspielen zum Gegenstand haben, der Textform.

3. Änderungen im Wettbewerbsrecht:
Auch das Wettbewerbsrecht wird an vier Stellen geändert. Zum einen wird eine Werbung, bei der die Identität des Absenders nicht klar ist oder ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegt oder der Absender über keine gültige Adresse verfügt, als eine unzumutbare Belästigung klassifiziert.

Zum anderen ist die Verpflichtung des rechtsmissbräuchlich Abmahnenden zum Ersatz der Aufwendungen des Abgemahnten zur Rechtsverteidigung neu.

Eine weitere Veränderung betrifft die Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes auf Antrag einer Partei. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Partei glaubhaft machen kann, die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert gefährde ihre wirtschaftliche Lage. Folge der Herabsetzung ist dann, dass sich sämtliche Gebühren nur noch nach dem herabgesetzten Betrag berechnen.

Schließlich wird die im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten angedrohte Geldbuße von 50.000,- EUR auf 300.000,- EUR erhöht.

Die Änderungen treten am heutigen Tag, also am 09.10.2013, in Kraft.

4. Änderungen im Inkassobereich:
Eine wichtige Änderung betrifft alle Erbringer von Inkassodienstleistungen. Ab dem 01.11.2014 haben diese bei Geltendmachung von Forderungen gegenüber Privatpersonen erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Angegeben werden muss der Name bzw. die Firma des Auftraggebers, der Forderungsgrund, die genaue Zinsberechnung, bei einem erhöhten Zinssatz die Gründe dafür, bei einer Inkassovergütung auch die Art, die Höhe und der Entstehungsgrund sowie der Hinweis, dass eine im Rahmen der Inkassovergütung geltend gemachte Umsatzsteuer nicht vom Auftraggeber abgezogen werden kann. Schließlich sind auf Anfrag der Privatperson noch weitere Informationen zu erteilen.

Diese aufgeführten Darlegungs- und Informationspflichten sind nur dann zu erfüllen sind, wenn es sich bei dem Schuldner der Forderung um einen Verbraucher handelt.

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