Ein Hosting-Internetdienst, der seinen Usern für Blogs Subdomains zur Verfügung stellt, haftet für rechtswidrige Inhalte erst ab Kenntnis des Verstoßes <link http: www.online-und-recht.de urteile blog-hosting-internetdienst-haftet-fuer-rechtswidrige-subdomains-erst-ab-kenntnis-8-o-644-10-landgericht-kassel-20100712.html _blank external-link-new-window>(LG Kassel, Urt. v. 12.07.2010 - Az.: 8 O 644/10).
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Hosting-Dienst, der seinen Usern die Nutzung kostenloser Subdomains für Blogs anbot. Ein Nutzer berichtete auf der Subdomain über den Kläger und äußerte unzutreffende Fakten.
Der Kläger begehrte daher von dem Beklagten die Löschung der Subdomain, was der Hosting-Dienst auch unmittelbar tat. Eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab. Daher ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe. Er war der Auffassung, dass der Beklagte als Störer für die Rechtsverletzung hafte.
Das LG Kassel lehnte eine Haftung des Hosting-Dienstes ab.
Eine Vorabprüfung sämtlicher Unterdomains und der darauf abrufbare Inhalt sei einem Unternehmen weder personell noch finanziell zuzumuten. Es könne aufgrund des Umfangs eine gesamte Überprüfung der Äußerungen daher nicht stattfinden, ohne dass der gesamte Geschäftsbetrieb gefährdet werde. Insofern sei ein Unternehmen nicht zu einer Vorkontrolle verpflichtet, sondern es müsse erst ab Kenntnis aktiv werden.
Dieser Pflicht sei der Dienst nachgekommen, so dass den Anbieter keine weiteren Pflichten treffe.