Der Streitwert bei einer Telefon-Störung liegt bei 1.200,- EUR, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwerthoehe-bei-potenzieller-nutzung-eines-internetanschlusses-durch-unbefugte-iii-zr-226-11-bundesgerichtshof--20111215.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.12.2011 - Az.: III ZR 226/11).
Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Telefon- und Internetanschluss.
Sie verlangte von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung. Inhalt der Erklärung sollte die Feststellung sein, dass es aufgrund von technischen Störungen möglich gewesen sein könnte, dass der Telefon- und Internetanschluss der Klägerin auch von Dritten genutzt wurde, ohne dass dies die Klägerin gestattete.
Die BGH-Richter erachteten einen Streitwert von 1.200,- EUR für angemessen.
Entscheidendes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts sei der zu schätzende Wert des Klägerinteresses an der Erklärung durch die Beklagte. Dieses sei vorliegend eher gering.
Es bestehe keine akute Gefahr, dass die Klägerin durch Dritte in Anspruch genommen werde. Die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht für die Festsetzung eines höheren Streitwerts nicht aus, insbesondere auch deswegen nicht, da der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege.