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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Streitwert für einzelnes Musikstück in P2P-Fällen liegt bei 3.000,- EUR

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren (Beschl. v. 17.11.2011 - Az.: 6 W 234/11) festgestellt, dass der Streitwert für ein einzelnes Musikstück in P2P-Fällen bei 3.000,- EUR liegt.

Die Kölner Richter gingen bislang bei einem gesamten Musikalbum von einer Summe von 10.000,- EUR aus. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nur um einzeles Lied aus einem Sampler.

Auf Basis dieser Zahlen, so die Richter, sei es daher angemessen, bei isolierten Liedern von einem Streitwert von 3.000,- EUR auszugehen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung offenbart nicht nur die aktuelle Streitwertfestsetzung im Kölner Gerichtsbezirk. Sie zeigt zugleich auch auf, dass ein einfaches pauschales Bestreiten auch im reinen Kostenverfahren nicht ausreichend ist.

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagte eine einstweilige Verfügung wegen der P2P-Urheberrechtsverletzung. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Nun ging es nur noch um die Kosten.

Der Beklagte gab eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er sich an einer P2P-Tauchbörse nie beteiligt habe und insbesondere auch nicht das betreffende Musikstück heruntergeladen oder angeboten habe.

Dies ließen die Kölner Robenträger jedoch nicht gelten, sondern legten dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens auf. Die Klägerin habe ausreichend dargelegt, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss des Beklagten gekommen seien. Hierfür habe sie die entsprechenden Auskünfte der Provider vorgelegt. Zudem habe die von der Klägerin eingesetzte Software mehrfach die IP-Adresse des Beklagten als die maßgebliche identifiziert.

Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus, um die Glaubhaftigkeit diese Nachweise zu erschüttern.

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