Erben dürfen einen bestehenden Telefonanschluss-Vertrag des Verstorbenen außerordentlich kündigen, so das AG Rüsselsheim <link http: www.online-und-recht.de urteile kuendigung-eines-telefonvertrages-durch-testamentsvollstrecker-wirksam-3-c-1097-09-amtsgericht-ruesselsheim-20100108.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.01.2010 - Az.: 3 C 1097/09).
Die Beklagte war ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger war Testamentsvollstrecker eines verstorbenen Kunden der Beklagten und verlangte Entgelte, die die Unternehmen auch nach dem Tod des Kunden abgebucht hatte, zurück.
Zu Recht wie das Rüsselsheimer Gericht urteilte.
Der Testamentsvollstrecker habe den bestehenden Telefonanschluss vorzeitig kündigen dürfen, so dass der TK-Anbieter nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Gebühren einzuziehen.
Die Erben hätten kein sachliches Interesse an der Übernahme des Telefons, da sie über eigene Anschlüsse verfügten.