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OLG Hamm: Transparente Tarife auf Internetseite von Gasanbieter
Ein Gasanbieter ist verpflichtet, dass auf seiner Homepage die Tarife und Preise transparent und leicht erreichbar präsentiert werden, so das OLG Hamm (Urt. v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 164/09).
Die Beklagte, ein Gasanbieter, bot auf ihrer Webseite einen Tarifrechner an. Nach mehreren Zwischenschritten konnte der Nutzer mittels dieses Tools die Preise für seinen Verbrauch errechnen.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) an. Denn die Beklagte biete ihre Produkte an, ohne dass der Kunde leicht und schnell sich einen Überblick über die Preise verschaffen könne.
Die Hammer Richter teilten diese Einschätzung und bejahten einen Wettbewerbsverstoß.
Da die Beklagte gegenüber Verbrauchern Gas anbiete, sei sie verpflichtet, den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit anzugeben. Hierfür reiche es nicht aus, wenn die Angaben erst nach mehreren, komplizierten Schritten einsehbar seien.
Der Gasanbieter müsse seine Homepage vielmehr so gestalten, dass der Kunde leicht und schnell die Informationen erhalte und nicht auf umständlichem Wege.
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