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LG Karlsruhe: Treuwidriges Verhalten des Unterlassungsschuldners bei rechtswidriger Unterlassungserklärung

Das LG Karlsruhe (Urt. v. 19.10.2009 - Az.: 10 O 356/09) hat entschieden, dass es treuwidrig ist, wenn ein Unterlassungsschuldner den Eindruck erweckt, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obgleich tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit fehlt.

Die Beklagten gaben in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung ab. Da es sich um eine Gesellschaft handelte, mussten alle Gesellschafter unterschreiben. Auf dem Dokument fehlte jedoch zur Wirksamkeit eine Unterschrift. Gleichwohl erweckten die Beklagten den Eindruck, eine taugliche Erklärung abgegeben zu haben.

Als die Beklagten wenig später gegen die Unterlassungserklärung verstießen, machte der Kläger die Vertragsstrafe geltend. Die Beklagten beriefen sich auf die fehlende Unterschrift und argumentierten, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Dieses Argument ließen die Richter nicht geltend. Der Einwand der fehlenden Unterschrift sei treuwidrig und könne vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Denn die Beklagten hätten in der Vergangenheit bewusst den Eindruck erweckt, die Urkunde sei wirksam. Dann könnten sie sich jetzt nicht auf eine fehlende Unwirksamkeit berufen.

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