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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Überzogene Anforderungen an Urheberrechts-Benennung von Pixelio.de-Fotos

Das LG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 14 O 427/13) außerordentlich strenge Anforderungen an die Benennung des Urhebers bei Pixelio.de-Fotos gesetzt.

Der Beklagte hatte ein Pixelio.de-Foto bei sich auf der Webseite eingebunden. 

Auf Pixelio.de hieß es dazu:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: '© Fotografenname /PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."

Auf seiner Webseite hatte er eine entsprechende Benennung angegeben. Rief man jedoch die direkte Bild-URL auf (http://www...de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg), fehlte jeder Nachweis. Es wurde nur das Foto an sich angezeigt.

Dies stufte das LG Köln als nicht ausreichend ein und sah darin eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen.

Die Richter stuften die Lizenzregelung so sein, dass auch in der Bild-Datei selbst, d.h. bei direktem Aufruf, ein Nachweis zu erfolgen habe. Die bloße Nennung auf der Webseite sei nicht ausreichend.

Dabei sei es unerheblich, ob die eine solche Benennung bei einem direkten URL-Aufruf internet-üblich sei oder nicht. Entscheidend seien die Pixelo.de-Bestimmungen.

Auch die Argumentation des Beklagten, Pixelo.de selbst halte eine solche Benennung für nicht erforderlich, überzeugte die Robenträger nicht. Auf Nachfrage des Beklagten hatte Pixelio.de geantwortet:

"Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen (...).

Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z.B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird."

Das LG Köln interpretierte diese Aussage so, dass sich daraus eine grundsätzliche Ausnahme von der Urheberbenennung nicht entnehmen lasse. Vielmehr seien nach ständiger Rechtsprechung strengste Anforderungen an solche Ausnahmen zu stellen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine inhaltliche ziemlich verkorkste Gerichtsentscheidung. Das muss man leider so sagen.

Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, dürften knapp 99,9% der Webseiten-Betreiber, die Pixelio.de-Bilder bei sich eingebunden haben, abgemahngefährdet sein.

Obwohl das Bild - technisch gesehen - nur einmal genutzt wird, liegt nach Auffassung der Richter gleichwohl eine mehrfache Verwendung vor. Das Gericht äußert sich wie folgt:

"Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene "Verwendungen" (...), die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern.(...)

Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag.

Denn jeder URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite (...) vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung (...) nicht ausgleichen."

Aha. Na klar. Auf jeden Fall.

Interessant ist auch, dass das LG Köln die klare Aussage von Pixelio.de, dass eine Urheberbenennung im Bild selbst nicht erforderlich ist ("Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen"), in das exakte Gegenteil uminterpretiert. 

Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, dürften - wie gesagt - knapp 100% aller Homepage-Betreiber, die Pixelio.de-Bilder bei sich eingebunden haben, Gefahr laufen, eine Abmahnung zu erhalten.

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