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OLG Koblenz: Unternehmen muss Bericht über strafrechtliche Vorwürfe in Rund-Mail dulden
Das OLG Koblenz (Beschl. v. 19.04.2010 - Az.: 4 W 183/10) hat entschieden, dass ein Unternehmen es hinnehmen muss, wenn in einer Rund-E-Mail objektiv darüber berichtet wird, dass die Staatsanwaltschaft dem Vorstand betrügerisches Verhalten vorwirft.
In einer Rund-E-Mail der Beklagten, einem monatlich erscheinenden Magazin, hieß es, dass gegen den Vorstand des Klägers ein Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue geführt wurde. Die betroffene Firma begehrte Unterlassung, weil es in diesen Äußerungen eine Verletzung ihrer eigenen Rechte sah.
Die Koblenzer RIchter wiesen die Klage ab.
Einem Unternehmen stehe ein Anspruch nur dann zu, wenn es unmittelbar selbst berührt sei, d.h. wenn z.B. ein rufschädigender Bericht die Firma selbst oder einen Betriebszugehörigen in der Öffentlichkeit eindeutig herabwürdige. Dabei seien stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall sei die Darstellung in der E-Mail durchgehend ausgewogen und neutral gewesen, so dass eine unzulässige Berichterstattung nicht ersichtlich sei.
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