Die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel bedeutet neben dem Verbot einer Einbeziehung in neu abzuschließende Verträge auch, dass sich der Verwender hinsichtlich bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese Klausel berufen darf.
Dies haben die Richter des OLG Braunschweig (Beschl. v. 14.12.2011 - Az.: 2 U 106/11) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Zwar dürfe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung zur Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen und keine Befriedigung des Antragstellers herbeigeführt werden.
Aus § 5 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), der für das Verfahren zur Durchsetzung des hier aus § 1 UKlaG resultierenden Verfügungsanspruchs u.a. auf das Wettbewerbsrecht verweise, folge indes mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach der Intention des Gesetzes die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung trotz der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache auch insoweit statthaft sein solle, als es um die Verwendung in Altverträgen gehe.