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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Unzulässige Glücksspiel-Reklame für Spielbanken

Ist eine Spielbank-Werbung bewusst darauf ausgerichtet zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, verstößt diese Reklame gegen das Sachlichkeitsgebot von § 5 Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) und ist wettbewerbswidrig, so das OLG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile gezielt-auffordernde-gluecksspiel-werbung-fuer-spielbanken-unzulaessig-29-u-5351-08-oberlandesgericht-muenchen-20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08).

Eine Plakatwerbung für die Bayerischen Spielbanken lautete wie folgt:

"CASINO.RESTAURANT.BAR.BÜHNE"

und

"SPIELBANKEN BAYERN STAATLICH - BAYERISCH - AUFREGEND ANDERS".

 

Die Münchener Richter sahen in den Slogans eine unzulässige Werbung, denn diese enthielten einen verbotenen Aufforderungscharakter und würden nicht nur - wie vom GlüStV gefordert - sachlich informieren.

Auf dem betreffenden Plakat werde das Wort "CASINO" in der Aufzählung gleich an erster Stelle genannt. Damit rücke das künstlerische und gastronomische Programm in den Hintergrund. Im Blickfeld sei das Casino und damit die Teilnahme am Glücksspiel.

Darüber hinaus werde mit dem Slogan "SPIELBANKEN BAYERN STAATLICH - BAYERISCH - AUFRGEND ANDERS" nicht nur untergeordnet mit Emotionen geworben. Durch den emotionalen Charakter trete die sachliche Information zurück.

Kommentar von RA Dr. Bahr:
§ 5 GlüStV ist die schwachsinnigste und absurdeste Regelung im neuen Glücksspiel-Staatsvertrag. Die Norm versucht nichts anderes als die Quadratur des Kreises. nsequenz für die Praxis 100% Rechtsunsicherheit.

Die Bestimmung ist deswegen so missglückt, weil sie einerseits Werbung für Glücksspiele zulässt, andererseits aber verbietet, dass diese Werbung einen "Aufforderungscharakter" haben darf.

Ja, was denn nun?

Der Einsatz von Werbung dient ja klassischerweise dazu, in der umworbenen Zielgruppe für das jeweilige Produkt für Aufmerksamkeit zu sorgen. Aber das soll Werbung nach § 5 GlüStV nun nicht dürfen...

Zu einem gänzlichen Werbeverbot konnte sich der Gesetzgeber, namentlich die jeweiligen Länder und die Vertreter des staatlichen Glücksspiel-Monopols, nicht durchringen. Außer Angst davor, sich eine lukrative Einnahmequelle abzuschneiden.

So erfand man die eierlegende Wollmilchsau mit der erlaubten Glücksspiel-Werbung, die dann aber doch wieder irgendwie verboten ist.

Inzwischen hat sich diese missglückte Regelung für die Verursacher, die staatlichen Glücksspiel-Monopolisten, als unerwarteter Bumerang erwiesen. Reihenweise entscheiden die Gerichte gegen Werbe-Formen der staatlichen Anbieter:

Eben erst wurde der staatlichen Lotteriegesellschaft Rheinland-Pfalz ihre Lotterie-Werbung für "6 aus 49" verboten (OLG Koblenz, <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile werbung-mit-jackpo-ist-lotto-rheinland-pfalz-verboten-9-u-117-09-oberlandesgericht-koblenz-20090506.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.05.2009 - Az.: 9 U 117/09 und OLG Koblenz, <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile werbung-fuer-lotto-angebot-darf-nicht-blickfangmaessig-gestaltet-sein-oberlandesgericht-koblenz-20081016.html _blank>Beschl. v. 16.10.2008 - Az.: 4 W 529/08).

Gleiches für Lotto Bayern <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile oberlandesgericht-muenchen-20080422.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08).

Und das LG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile werbung-in-lotto-annahmestellen-darf-nicht-zum-mitspielen-anregen-landgericht-berlin-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08) hat entschieden, dass die Werbung in Lotto-Annahmestellen mit dem bekannten grünen Kleeblatt-Logo verboten ist.

Die Geister, die ich rief...

 

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