Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2012 - Az.: 2-06 O 387/11) hat der Klage einer Hobbyköchin auf Unterlassung wegen ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Rezeptsammlung stattgegeben.
Die Klägerin hatte Kochrezepte entwickelt und verfasst und als Rezeptsammlungen im Internet zum Kauf angeboten. Die Beklagte vertrieb über das Internet mehr als 70 Rezeptsammlungen, wobei vorgenannte Sammlungen ebenso wie die Kochbücher der Klägerin Rezepte für bestimmte Tupperware-Produkte enthielten. Die Klägerin ging gegen den Beklagten wegen Verletzung ihrer urheberrechtlich geschützten Rechte an den Rezeptsammlungen vor.
Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht. Bei den beiden Rezeptbüchern der Klägerin handele es sich um Sammelwerke im Sinne des Urheberrechts, sprich um Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellten.
Die Klägerin sei als Erste auf die Idee gekommen, besonders geeignete Rezepte für bestimmte Kochutensilien der Firma Tupperware in einem Kochbuch zusammenzustellen. Dass die Klägerin als Urheberin bei der Erschaffung ihrer Werke auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, sei beklagtenseits weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden.