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Kategorie: Onlinerecht

AG Kassel: Verjährung bei Ansprüchen aus P2P-Urheberrechtsverletzungen

Das AG Kassel (Urt. v. 24.07.2014 - Az.: 410 C 625/14) hatte sich zur Frage zu äußern, wann Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren.

Die Klägerin forderte aus mehreren P2P-Urheberrechtsverletzungen u.a. Schadenseratz. Der Beklagte hatte Musikwerke von "Ich+Ich" und "Sportfreunde Stiller" zum Upload angeboten. Und zwar sowohl im Jahr 2009 als auch mehrfach im Jahr 2010.

Da die gerichtlichen Ansprüche erst im Jahr 2013 erhoben wurden, stellte sich die Frage, ob die Ereignisse aus 2009 nicht bereits verjährt waren.

Das AG Kassel bejahte dies und wies die Schadensersatzklage ab.

Grundsätzlich verjährten Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen nach Ablauf von 3 Jahren.

Auch wenn hier mehrere gleichartige Rechtsverstöße vorlägen, handle es sich nicht um eine einzige fortgesetzte Handlung. Hätte das Gericht den Fortsetzungszusammen bejaht, wäre keine Verjährung eingetreten, da die im Jahr 2009 begonnene Handlung noch 2010 angedauert hätten. Vielmehr handle es sich bei den einzelnen Handlungen um jeweils eigenständige Taten, so dass die Urheberrechtsverletzungen getrennt voneinander zu beurteilen seien. Denn der Beklagte habe jedes Mal einen neuen Entschluss gehabt, urheberrechtswidrig einen Filesharing-Tausch in Gang zu setzen.

Die Verjährungsfrist betrage auch "nur" 3 Jahre und nicht 10 Jahre. Die Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __852.html _blank external-link-new-window>§ 852 BGB, wonach der Schädiger auch im Falle der Verjährung noch über einen Zeitraum von 10 Jahren das Erlangte herausgeben muss, sei zwar grundsätzlich im Urheberrecht anwendbar <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __102.html _blank external-link-new-window>(§ 102 S.2 UrhG). Jedoch laufe diese Regelung bei Filesharing-Fällen ins Leere.

Denn der jeweilige Täter habe nichts erlangt, was er dem Rechteinhaber herausgeben könne. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse liege darin, das Musikstück zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload werde nur als notwendiges Übel empfunden, ohne dass er zielgerichtet beabsichtigt sei. Es werde allenfalls billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tauschbörse nunmehr in der Lage sei, dasselbe Musikstück seinerseits herunter zu laden.

Der Täter erspare sich somit keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte, so das AG Kassel. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Kaufpreis etwa einer CD. Denn dem Nutzer gehe es beim Filesharing nur um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft das Berufungsverfahren vor dem LG Kassel (1 S 239/14).

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