Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einem Datenschutzbeauftragten Auskunft darüber zu erteilen, woher er Kenntnis über bestimmte Informationen und personenbezogene Daten erlangt hat <link http: www.datenschutz.eu urteile anwalt-nicht-an-datenschutzrechtliche-auskunftspflicht-gebunden-1-ws-b-51-07-2-ss-23-07-kammergericht-berlin-20100820.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 20.08.2010 - Az.: 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07).
Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin verhängte gegen einen Anwalt ein Bußgeld iHv. 3.000,- EUR. Der Advokat hatte - unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheit - die Auskunft darüber verweigert, woher er bestimmte Daten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erhalten hatte.
Das Bußgeld sei zu Unrecht verhängt worden, so die Berliner Richter.
Die anwaltliche Verschwiegenheit zwischen Rechtsanwalt und Mandant gehe den datenschutzrechtlichen Auskunftsverpflichtungen vor. Der Anwalt sei daher befugt gewesen, nicht zu antworten.