Das LG Bielefeld <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-verstoss-gegen-vergleich-durch-fehlenden-copyrightvermerk-4-o-293-06-landgericht-bielefeld-20100412.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.04.2010 - Az.: 4 O 293/06) hat entschieden, dass ein fehlender Copyright-Vermerk einen Schadensersatzanspruch iHv. 1.000,- EUR auslösen kann.
Die Parteien hatten im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass der Beklagte die von dem Kläger hergestellten Grafiken verwenden durfte, wenn er bei der Benutzung einen Copyright-Vermerk und den klägerischen Namen anbringen würde. Im Falle des Verstoßes gegen diese Pflichten wurde eine Vertragsstrafe von 1.000,- EUR vereinbart.
Auf seiner Webseite verwendete der Beklagte nun die Grafiken, gab jedoch erst am unteren Bildschirmrand, nach längerem Scrollen, den Copyright-Vermerk und den Namen des Künstlers an einer unleserlichen Stelle an.
Die Bielefelder Richter sahen darin einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung und sprachen dem Kläger die geltend gemachte Vertragsstrafe zu.
Zwar würden die vertraglich vereinbarten Pflichtangaben formal-rechtlich auf der Webseite auftauchen, jedoch nicht an einer angemessenen Stelle. Durch die konkrete Ausgestaltung tauche der klägerische Grafiker auf der Internetseite praktisch nicht auf und werde daher auch nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen.
Dies sei aber gerade vertraglich beabsichtigt gewesen, so dass gegen den Vergleich verstoßen werde.