Das KG Berlin <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.09.2011 - Az.: 5 U 137/10) hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR für einen lediglich geringfügigen Verstoß gegen eine Vertragsstrafenvereinbarung gänzlich überzogen ist.
Die Parteien hatten einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag wegen der ungenehmigten Veröffentlichung von Datensätzen klägerischer Kunden durch die Beklagte abgeschlossen. Dieser Vertrag sah eine Vertragsstrafe von 10.000,- EUR im Falle eines Verstoßes vor.
Die Berliner Richter urteilten, dass die klägerseits eingeforderten 10.000,- EUR bei weitem übersetzt seien. Es habe sich in zeitlicher und qualitativer Hinsicht um einen Verstoß minimalen Ausmaßes der Beklagten gehandelt.
Zu der inhaltlichen Geringfügigkeit käme hinzu, dass eine namentliche Anführung des Kunden der Klägerin und auch die Anführung sonstiger diesbezüglicher personenbezogener Daten offenbar nicht erfolgt sei, sondern allein eine Darstellung der Verbrauchsdaten.