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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: "Völlig unbrauchbare" P2P-Abmahnung löst keine Abmahnkosten aus

Eine "völlig unbrauchbare" P2P-Abmahnung löst keine Erstattung von Abmahnkosten aus, so das OLG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2011 i_20_w_132_11beschluss20111114.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.11.2011 - Az.: I-20 W 132/11).

Im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat das OLG Düsseldorf mit überdeutlichen Worten Stellung zur Frage der Erstattung von Anwaltskosten bei P2P-Abmahnungen genommen.

PKH wird u.a. nur dann gewährt, wenn die rechtliche Position des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall hatten "Rasch Rechtsanwälte" die Beklagte abgemahnt und forderten u.a. die Abmahnkosten ein. Die Beklagte beantragte für ihre Verteidigung PKH.

Die Düsseldorfer Richter sahen die Möglichkeit, dass die Klage nicht erfolgreich sein könnte und bejahten daher das PKH-Gesuch.

"Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. 

Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen."

Die Richter kritisierten vor allem die unspezifische Form der Abmahnung:

"Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. 

Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte. "

Die Richter beanstanden hier vor allem den Umstand, dass die Klägerin an den 304 Audiodaten, die allgemein in der Abmahnung erwähnt wurden, zum überwiegenden Teil gar keine Rechte besaß. Vielmehr seien hier nur 4 Musikwerke betroffen.

Nach Ansicht der Richter sei eine eine solche Abmahnung absolut unbrauchbar und löse auch keinen Kostenerstattungsanspruch aus: 

"(...) Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. 

Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. 

In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist ein echtes Novum. Die Richter sprechen mit klaren, deutlichen Worten aus dass es sich bei einem Teil der älteren "Rasch"-Abmahnungen um "völlig unbrauchbare" Schriftsätze gehandelt habe. Es ist schon lange her, dass ein OLG sich auf diese eindeutige Weise zum P2P-Bereich geäußert hat. 

Wichtig ist: Der Beschluss sagt nicht aus, dass bei P2P-Schreiben nun generell keine Abmahnkosten mehr bezahlt werden müssen. Vielmehr betrifft er nur die Schriftsätze der "Rasch Rechtsanwälte" und hier auch nur solche, die älteren Datums sind. In den neueren Abmahnungen haben sich nämlich die Formulierungen geändert.

UPDATE 17.01.2012:
Die Kanzlei Rasch teilt mit, dass sie gegen den Beschluss außerordentliches Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Entscheidung gebe inhaltlich unzutreffende Tatsachen wieder. So verfüge die Klägern nicht nur an 4 Musikstücken über die entsprechenden Rechte, sondern vielmehr mehr über 80% der 304 genannten Werke.

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