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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Brandenburg: Warenpräsentation in Supermarkt muss auch für kleine Kunden passen

Ein Supermarkt ist dazu verpflichtet, seine Ware so zu präsentieren und in den Regalen aufzubauen, dass auch Kunden mit geringer Körpergröße - 1,50 m - an Produkte in höheren Regalen gelangen, ohne Gefahr zu laufen, sich zu verletzen, so das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile supermarktbetreiber-muss-ware-auch-fuer-kleine-kunden-erreichbar-halten-11-u-29-09-oberlandesgericht-brandenburg-20100706.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.07.2010 - Az.: 11 U 29/09).

Die Beklagte betrieb einen Supermarkt. In dem Supermarkt erlitt die Klägerin eine schwere Augenverletzung, als sie durch eine herabfallende Konservendose getroffen wurde. Sie verlangte nun die Zahlung der Behandlungskosten und die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht.

Zu Recht wie die Richter des OLG Brandenburg nun entschieden.

Die Robenträger erklärten, dass es zu der vertraglichen Pflicht und zu der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht eines Supermarktes gehöre, Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der Kunden zu treffen.

Die Ware müsse so präsentiert und gelagert werden, dass auch ein Kunde von geringer Körpergröße sich nicht der Gefahr einer Körperverletzung aussetze, wenn er nach den Produkten greife. Das umfasse auch, dass höher gestapelte Konservendosen in den Regalen gut einsehbar sein müssten.

Da gegen diese Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall verstoßen worden seien, hafte der Supermarkt.

 

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