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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Webhoster haftet als Mitstörer für nicht anonymisierte Gerichtsentscheidung

Das LG Hamburg <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile online-veroeffentlichung-eines-urteils-mit-namensnennung-kann-unzulaessig-sein-landgericht-hamburg-20090731.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.07.2009 - Az.: 325 O 85/09) hat entschieden, dass ein Webhosting-Dienst als Mitstörer haftet, wenn er trotz Kenntnis der Rechtsverletzung (hier: nicht anonymisierte Gerichtsentscheidung auf der Webseite eines Kunden) diese nicht beseitigt.

Die Hamburger Juristen erklären dabei gerade nicht, wie fälschlicherweise zum Teil andernorts behauptet, dass die Online-Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteilskopie stets und ausnahmslos das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletze. Vielmehr sei im Zuge einer Abwägung das allgemeine Informationsinteresse mit den Rechten des einzelnen abzuwägen.

Hier bejahten die Richter eine Rechtsverletzung, weil beherrschendes Motiv der Online-Stellung nicht die Information der Öffentlichkeit gewesen sei, sondern vielmehr den Betroffenen medienwirksam an den Pranger zu stellen.

Geklagt hatte der namentlich Genannte aber nicht gegen die Person, die das Urteil auf seine Homepage online gestellt hatte, sondern vielmehr gegen dessen Webhoster.

Der Kläger informierte das Unternehmen über die Umstände, das den Anspruch aber ablehnte, weil es meinte, es liege keine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Und nur in derartigen Fällen sei es verpflichtet einzugreifen.

Das LG Hamburg sah dies anders und nahm den Webhoster in die Pflicht.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein klares Fehlurteil hinsichtlich der Mitstörerhaftung des Webhosters. Es wird seitens des Gerichts noch nicht einmal der Versuch unternommen, den Fall dahingehend zu überprüfen, ob ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Die Hamburger Richter ziehen sich dabei geschickt aus der Affäre, indem sie aus der Entscheidung des OLG Hamburg zu dem zeitlich vorgelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren zitieren. 

Das OLG spult zwar den üblichen Satz ab, dass die Störerhaftung nicht Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten. Im weiteren Verlauf zeigt sich aber wie inhaltsleer diese Floskel ist, denn ohne wirklich nähere Begründung bejahen die Richter die Mitstörerhaftung.

Die entscheidende Frage, die das LG Hamburg vollkommen unbeantwortet lässt, lautet: Handelt es sich bei der Online-Veröffentlichung des ungeschwärzten Urteils wirklich um eine offensichtliche Rechtsverletzung, so dass der Webhoster hätte tätig werden müssen? 

Erst vor kurzem hat das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile online-portal-haftet-fuer-eingebettete-videos-embedded-videos-28-o-173-09-landgericht-koeln-20090610.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09) einen ähnlichen Fall entschieden. Dort haftete der Betreiber eines Online-Video-Portals ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebundenen SAT.1.-Fernsehbericht, da dieser unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Die Kölner Richter sahen die Prüfungspflichten des Video-Hosters verletzt.

Zuletzt noch eine kleine Randnotiz: Der als Kläger auftretende Rechtsanwalt, der wegen seiner Namensnennung vor Gericht zog, hat die Entscheidung dem juristischen Info-Portal <link http: www.jurpc.de rechtspr _blank external-link-new-window>JurPC eingesandt, so dass nun sein Name dort genannt wird.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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