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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig: Weitreichende Störer-Haftung für Google-AdWords-Kampagne ab Kenntnis

Erlangt der Inserent einer Google AdWords-Anzeige Kenntnis davon, dass sein Annonce fremde Markenrechte verletzt, ist er verpflichtet, aktiv zu werden und die Rechtsverletzung zu beseitigen. Tut er dies nicht, ist er für die Rechtsverletzung verantwortlich <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile stoerer-haftung-fuer-google-adwords-kampagne-ab-kenntnis-oberlandesgericht-schleswig-20170322 _blank external-link-new-window>(OLG Schleswig, Urt. v. 22.03.2017 - Az.: 6 U 29/15).

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bei Google eine entsprechende AdWords-Anzeige gebucht und dabei u.a. die Funktion "weitgehend passend" verwendet.

Die Klägerin hatte sich den Begriff "Wheel Clean Tec" markenrechtlich schützen lassen. Bei Eingabe des Wortes bei Google erschien die Anzeige der Beklagten 

"Anzeige zu wheel clean tec
Felgendoktor Glücksburg - felgenreparatur-flensburg.de
www.felgenreparatur-flensburg.de"

Die Klägerin informierte die Beklagte über diesen Umstand und monierte die Verwendung ihres geschützten Kennzeichens. Die Beklagte unternahm jedoch nichts.

Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und bekam Recht.

Die Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich. Die Beklagte hafte jedoch nicht bereits dadurch, dass sie die Fuktion "weitestgehend passend" bei der Konfiguration der Suchkriterien ausgewählt habe.

Wähle ein AdWords-Inserent  Keywords, die mit der geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten weder identisch noch derart ähnlich seien, dass der Werbende damit rechnen müsse, dass der Google-Algorithmus eine Verbindung zu dem fremden Kennzeichen herstelle, könne hierin noch keine Markenverletzung gesehen werden, so die Richter. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zugrundeliegender Suchalgorithmus von Google bekannt sei und der Inserent diese Kenntnis gezielt einsetze und ausnutze.

Eine Verantwortlichkeit treffe die Beklagte jedoch dadurch, dass sie über die Rechtsverletzung informiert worden sei und nicht unternommen habe, um den Verstoß zu vermeiden (z.B. Aufnahme in die Blacklist).

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die <link http: www.dr-bahr.com news weitreichende-stoerer-haftung-fuer-google-adwords-kampagne.html _blank external-link-new-window>Pressemitteilung des OLG Schleswig zu dieser Entscheidung hatte ein erhebliches Online-Echo ausgelöst. Hatte sie doch den Eindruck erweckt, dass das OLG Schleswig entschieden hätte, dass den Inserenten einer AdWords-Anzeige eine weitgehende Haftung treffe.

Nach Lektüre der schriftlichen Entscheidungsgründe zeigt sich, dass vielmehr das genaue Gegenteil der Fall ist. Die Entscheidung des OLG Schleswig ist keine Verschärfung, sondern vielmehr eine Entschärfung. Denn nach Meinung der Richter soll in diesen Fällen die Haftung erst ab Kenntnis eintreten, d.h. wenn der Inserent Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Dies soll nach Auffassung der Robenträger sogar dann gelten, wenn die Funktion "weitgehend passende Keywords" genutzt wird.

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