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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Werbeaussage, die eine Beseitigung von Beschwerden garantiert, ist rechtswidrig

Das OLG Köln hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-bei-falschem-versprechen-einer-erfolgsgarantie-6-w-42-10-oberlandesgericht-koeln-20100412.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.04.2010 - Az.: 6 W 42/10), dass eine inhaltlich falsche Angabe, ein Medikament könne gesundheitliche Beschwerden beseitigen, rechtswidrig ist.

Die Beklagte hatte für ein von ihr vertriebene Arzneimittel gegen Sodbrennen mit folgendem Werbespot geworben:

Mann: „Frau C., sagen Sie meinen Arzttermin ab“.
Frau C.: „Aber Ihr Sodbrennen“
Mann: „Jetzt gibt es B. von C. Rezeptfrei in der Apotheke“.
Frau C. dreht sich um und geht weg.
Mann (hinter der Frau C. hertretend): "Wurde bereits millionenfach verschrieben. Das ist das einzige rezeptfreie Mittel mit patentierter N.-Tablette für schnelle Aufnahme. Damit bin ich mein Sodbrennen los. Tag und Nacht".

Laut den Packungsbeilagen war das Medikament der Beklagten zur Behandlung von Sodbrennen als ein "alltägliches Problem", nicht aber zur Behandlung eines Dauerleidens vorgesehen.

Der Kläger sah hierin einen Rechtsverstoß und begehrte die Unterlassung der Ausstrahlung des Fernsehspots.

Das OLG Köln gab ihm Recht. Nach seiner Auffassung werde die Werbung von ihren Adressaten dahingehend verstanden, dass eine Beseitigung des Sodbrennens mit Sicherheit erwartet werden könne. Es liege somit eine "Erfolgsgarantie" vor.

Darüber hinaus erwecke der Werbespot den Eindruck, dass die Beschwerden derart behandelt werden könnten, dass ein Arztbesuch überflüssig wird.

Dies stimme jedoch nicht, da das Medikament nicht dazu geeignet sei, dauerhaften Erfolg zu erreichen.

Anmerkung von RA Menke:
Die Entscheidung des OLG Köln ist überzeugend. Insbesondere ist es richtig, dass die Werbung nur dahingehend verstanden werden kann, dass bei einer Einnahme des Medikaments ein Arztbesuch aufgrund einer Erfolgsgarantie überflüssig ist.

Vor diesem Hintergrund ist das Ausgangsurteil des LG Köln nicht wirklich nachvollziehbar. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass die Werbung lediglich als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass die Verschreibungspflicht entfallen ist. Diese Ansicht ist nur schwerlich nachvollziehbar, da ja ausdrücklich gesagt wird:

"Damit bin ich mein Sodbrennen los. Tag und Nacht".

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