Wirbt ein Unternehmen mit einer Spitzenstellung, so muss diese auch tatsächlich vorliegen, andernfalls handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile behauptete-spitzenstellung-muss-tatsaechlich-vorliegen-40-o-44-09-landgericht-stuttgart-20091007.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: 40 O 44/09).
Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit der Aussage:
"Die besten Küchen zum besten Preis".
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverletzung, da mehrere Konkurrenten günstigere Produkte hätten.
Zu Recht. Die Stuttgarter Richter sprachen der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.
Der durchschnittliche Verbraucher werde die Aussage vielmehr so verstehen, dass die Beklagte am Markt die besten Küchen zum billigsten Preis anbieten könne. Das sei eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur gerechtfertigt sei, wenn die Beklagte sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen könne.
Da die Beklagte tatsächlich nicht der günstigste Anbieter am Markt sei, sei die Werbung unwahr und damit wettbewerbswidrig.