Das OLG Stuttgart hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile keine-reine-imagewerbung-bei-abbildung-konkreten-erkaeltungsmittels-2-u-4-09-oberlandesgericht-stuttgart-20090730.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 2 U 4/09), dass in der Abbildung von Erkältungspräparaten auf LKW-Anhängern eine produktbezogene Werbung und keine allgemeine Imagewerbung eines Unternehmens zu sehen sei. Dies gelte zumindest dann, wenn neben der Abbildung eine die Wirkweise des Erkältungspräparats beschreibende Aussage abgedruckt ist.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Arzneimittelherstellerin. Diese warb auf Seitenwänden von LKWs mittels Abbildungen von ihr hergestellter Erkältungspräparate. Darüber hinaus befand sich neben den Abbildungen der Schriftzug:
"Erkältung? Da gibt´s doch was von..."
Hierin sah der Kläger, ein Wettbewerbsverband, ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.
Seiner Auffassung nach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die in einer produktbezogenen Arzneimittelwerbung erforderlichen Pflichtangaben, wie z. B. die Inhaltsstoffe der Präparate, mit anzugeben.
Dies sah das LG Ulm ebenso und verurteilte die Beklagte. Diese legte daraufhin Berufung beim OLG Stuttgart ein.
Ihrer Auffassung nach habe in dem zu beurteilenden Fall eine so genannte Aufmerksamkeitswerbung vorgelegen. Eine solche sei gegeben, da die Werbung nicht das Ziel verfolgt habe, die Beworbenen von der medizinischen Relevanz der jeweiligen Produkte zu überzeugen. Dies könne man schon daran sehen, dass keines der Präparate Erkältungskrankheiten komplett abdecke. Bei einer Aufmerksamkeitswerbung seien die Pflichtangaben gerade nicht erforderlich.
Das OLG Stuttgart sah dies anders und wies die Berufung zurück.
Seiner Ansicht nach würde eine Aufmerksamkeitswerbung nur dann vorliegen, wenn diese keine medizinisch relevante Angabe enthalte. Dies sei durch den Hinweis auf die Anwendbarkeit bei Erkältungen aber gerade der Fall.
Darüber hinaus sei auch eine nur auf das Unternehmen der Beklagten bezogene Imagewerbung nicht gegeben. Eine solche sei zu verneinen, wenn die beworbenen Präparate für den Adressaten der Werbung eingrenzbar sind. Eine solche Eingrenzbarkeit sei vorliegend zu bejahen, da ausschließlich die Erkältungspräparate und nicht die gesamte Produktpalette der Beklagten beworben worden sind.