Die Werbung eines Unternehmens für erhebliche Preisnachlässe ist wettbewerbswidrig, wenn nicht deutlich hervorgehoben wird, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile bedingung-fuer-erhebliche-rabatte-muss-in-werbung-deutlich-werden-i-zr-195-07-bundesgerichtshof--20091210.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 195/07).
Die Parteien des Rechtsstreits boten beide Kameras an. Der Beklagte warb mit der Aussage:
"Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!"
Die BGH-Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Aus der Werbung gehe nicht ausreichend deutlich hervor, ob die Rabatte sich nur auf im Ladengeschäft vorrätige Ware beziehen würden oder auch auf solche, die erst bestellt werden müsse.
Dieser Umstand sei für den Verbraucher eine wichtige Information, die die Kaufentscheidung erheblich beeinflusse. Daher müsse der Verkäufer vorab darüber aufklären, unter welchen Bedingungen die versprochene Preisreduzierung in Anspruch nehmen könne.