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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Werbung für Verkauf von Insolvenzmasse mit angeblicher Anwaltsunterstützung irreführend

Es ist wettbewerbswidrig für den Verkauf einer Insolvenzmasse (hier: Orient-Teppiche) mit einer anwaltlichen Betreuung zu werben, wenn der benannte Anwalt vom Inhalt der Anzeige keinerlei Kenntnis hat <link http: www.omsels.info wp-content uploads olg-karlsruhe-urteil-vom-25.-oktober-2012-4-u-83-12.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2012 - Az.: 4 U 83/12).

Die Beklagte schaltete eine Print-Anzeige, in der sie für den Verkauf von Orient-Teppichen aus einer Insolvenzmasse warb. Dabei gab sie an, dass der Abverkauf unter anwaltlichen Betreuung stattfinde:

"Dr. (...) B. (www.rechtsanwalt-(...).de) begleitet den Ablauf des großen Insolvenzverkaufs."

In Wahrheit waren dem betreffenden Anwalt jedoch diese Werbeaussagen nicht bekannt.

Die Karlsruher Richter stuften dies als irreführend ein.

Da hervorgehoben mit der Betreuung durch einen Anwalt geworben werde, gehe ein potentieller Käufer von besonders vertrauenswürdigen Umständen aus. Ein Verbraucher denke hier, der gesamte Abverkauf stehe quasi unter anwaltlicher "Schirmherrschaft" und unterliege damit besonders strengen Vorschriften.

In Wahrheit waren dem Anwalt jedoch die wesentlichen Inhalte der Werbeanzeige nicht bekannt. Vielmehr beschränkte sich seine Tätigkeit auf einzelne vertragliche Angelegenheiten, jedoch keinesfalls auf eine Gesamtüberprüfung des Abverkaufs.

Insofern liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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