Für die Anwendung der 40-EUR-Klausel im Fernabsatzrecht ist der Wert der einzelnen bestellten Waren maßgeblich und nicht die addierte Gesamtsumme (AG Augsburg, Urt. v. 14.12.2012 - Az.: 17 C 4362/12).
Der klägerische Verbraucher klagte auf Erstattung der Rücksendekosten. Er hatte beim Händler eine Hose für ca. 30,- EUR und Schuhe für ca. 13,- EUR online gekauft. Beides schickte er unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zurück und verlangte die Rückzahlung der angefallenen Versendungskosten. Da der Gesamtwert der Waren die Summe von 40,- EUR überschreite, greife die gesetzliche Regelung nicht, so die Meinung des Klägers.
Das AG Augsburg wies die Klage ab. Der Händler habe sich zu Recht auf die 40-EUR-Klausel berufen dürfen und sei nicht verpflichtet, die Rücksendekosten auszugleichen.
Maßgeblich sei der einzelne Warenwert und nicht die Gesamtpreis der Waren.
Dies folge bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenden Sache" spreche und damit bewusst im Singular formuliert sei.
Außerderm ergebe sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr von missbräuchlichen Bestellungen, bei denen dann nur eine Ware gekauft werde, um die gesetzlichen Wertungen unterlaufen zu können.