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Veränderungen bei der PreisangabenVO

Bekanntlich ist vor kurzem, zum 08.07.2004, die UWG-Reform in Kraft getreten, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.07.2004.

Relativ unbekannt ist noch, dass sich im Zuge dieser Novellierung auch Veränderungen bei der PreisangabenVO (PAngV) ergeben haben. § 20 Abs.9 beinhaltet gleich mehrere Änderungen (BGBl I, S. 1414).

Die wichtigste ist die Veränderung von § 1 Abs.2 S.2,3 PAngV, der zukünftig lautet:

"Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."

Vorher war der Unternehmer verpflichtet, ausnahmslos in allen Fällen die Liefer- und Versandkosten genau anzugeben. In der Praxis war dies häufig aber nur sehr eingeschränkt möglich, weil dem Unternehmer wichtige Informationen fehlten, die den Preis bestimmten (z.B. Inlands- oder Auslandssendung, Anzahl der Produkte usw.). Streng genommen verstieß also der Unternehmer in der Vergangenheit gegen die PAngV, weil es kraft Natur der Sache gar nicht anders möglich war.

Dem hat nun der Gesetzgeber Rechnung getragen und hat mit der Neuformulierung für solche Fälle eine entsprechende Regelung geschaffen.

Wichtig festzuhalten ist, dass es sich bei der Neubestimmung um eine Ausnahmeregelung handelt. In all den Fällen, wo es dem Unternehmer möglich ist, die konkreten Preise anzugeben, muss er dies auch zukünftig tuen. Nicht ausreichend wäre z.B., wenn er lediglich pauschal behauptet, es handle sich um ein beratungsintensives Produkt, so dass eine individuelle Beratung notwendig sei, vgl. das OLG Hamburg (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03) = Kanzlei-Info v. 26.07.2004.

Selbst dort, wo eine konkrete Angabe nicht möglich ist, reicht es auch nach neuer Gesetzeslage nicht aus, einfach auf die Möglichkeit einer individuellen Beratung hinzuweisen, sondern der Unternehmer muss vielmehr alle ihm möglichen Informationen angeben, damit der Verbraucher den Preis errechnen kann.

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