Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Düsseldorf: Erneut keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07) hat erneut entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.

Die identischen Richter hatten in der gleichen Sache vor kurzem einen Unterlassungsanspruch abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.03.2008. Dieses Mal trat die Domainbörse als Kläger auf und begehrte die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Kosten für die Abwehr der Abmahnung.

Diese Klage haben die Richter abgelehnt:

"Denn die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens bezogen auf die Frage der Störerhaftung der Klägerin unklar. Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung existierte genauso wenig wie Literaturmeinungen, wie die Kammer bei der Beratung der im November hierzu anstehenden Entscheidung feststellte.

Allein zu der Haftung des Auktionshauses ebay finden sich diverse auch höchstrichterliche Entscheidungen auch mit markenrechtlichem Kontext, die jedoch allesamt nicht auf die Klägerin unmittelbar übertragbar sind. Denn im Gegensatz zu ebay bietet die Klägerin bei ihrem Geschäftsmodell nicht nur eine Internetplattform für Kunden, um dort etwas – eine Domain – in eigener Verantwortung zum Verkauf anzubieten.

Vielmehr leistet die Klägerin einen weiteren Dienst, nämlich die Platzierung der zu der Domain jeweils passenden Werbelinks, welche durch die Vereinbarung der Klägerin mit der Firma Google automatisch eingeblendet werden und an welchen der Kunde verdient. Genau dieser Beitrag erfordert – auch wenn er einen Automatismus darstellt - eine gegenüber ebay gesonderte Betrachtung, denn die Klägerin hat diesen Automatismus geschaffen und zu verantworten."


Und weiter:

"Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Klägerin angesichts dieser speziellen Leistung als Störerin haftbar gemacht werden kann, ist nicht abwegig, sondern durchaus vertretbar, auch wenn die Kammer sich in der vorgenannten Entscheidung im Ergebnis nicht dafür ausgesprochen hat.

Da die Beklagte damit jedoch in ihrem "Abmahnschreiben" vom 28.06.2007 eine vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten hat, kann ihr ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vorgehalten werden."

Rechts-News durch­suchen

10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen