Massenabmahnungen wegen Geringfügigkeit gehören leider im Web zum Alltag. Doch wer sich zur Wehr setzt, kann vom Abmahner die Kosten für seinen eingeschalteten Advokaten zurück verlangen, wenn die Abmahnung unzulässig war, so die Richter.
Dies hat jüngst das AG Bonn entschieden und der Klage eines Abgemahnten auf Ersatz seiner Anwaltskosten stattgegeben (Urt. v. 29.04.2008 - Az.: 2 C 525/07).
Abgemahnt wurde der spätere Kläger wegen einer Lappalie in seinem Webimpressum: Er hatte zwar wie von § 6, S. 1 Nr. 3 TDG (heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) die zuständige Aufsichtsbehörde genannt. Vergessen hatte er aber deren Anschrift.
Nach richterliche Auffassung liege darin durchaus ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Allerdings überschreite der nicht die erforderliche Bagatellschwelle aus § 3 UWG. Somit war die Abmahnung unzulässig.
Das Gericht schrieb dem Abmahnenden noch ins Stammbuch, dass dieser die fehlende Berechtigung hätte erkennen müssen und, "dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist".
Schließlich stellte das Amtsgericht noch fest, dass der Abmahner seit Jahren zahlreiche Abmahnungen verschickt, "ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen".
Anmerkung von RA Dr. Bahr
Die Entscheidung aus Bonn hat Seltenheitscharakter. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gewährt der BGH nur bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen, wie etwa im Marken- oder Patentrecht (vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Abmahnungen").
Im Falle von Abmahnungen aufgrund des Wettbewerbsrechts verweist der BGH den Abgemahnten dagegen auf den Weg der negativen Feststellungsklage und spricht keinen Ersatz für die außergerichtlich entstandenen Kosten zu. Der Abgemahnte muss demnach selbst Klage dahingehend erheben, dass gerade kein Verstoß gegen die Buchstaben des Wettbewerbsrechts vorliegt.