Das OLG Köln (Urt. v. 26.06.2008 - Az.: 4 U 187/07) hat entschieden, dass es eine irreführende Wettbewerbsverletzung ist, wenn ein Unternehmer bewusst falsche Angaben über die ökologische Herkunft seines Stromes macht.
"Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Werbebroschüre (...) behauptet, der von ihr vertriebene (...) Strom setze sich zu 100% aus regenerativen Quellen zusammen (...). Diese Darstellung war unrichtig und damit irreführend (...).
Denn der (...) Strom der Beklagten stammt (...) überwiegend nicht aus regenerativen Quellen sondern aus fossilen und sonstigen Energieträgern, sowie aus Kernkraft. (...) Daraus resultierte ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (...)."
Die Richter sind der Ansicht, dass die vermeintlich umweltfreundliche Erzeugung zu einem erhöhten Kaufanreiz beim Kunden führe und somit der Verkehr in die Irre geführt werde.
Ähnlich sah dies vor kurzem das LG Köln, das einem Händler verbot im Rahmen seiner Werbung neu hergestellte Tintenpatronen als "wiederbefüllt", also als gebraucht, zu bezeichnen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.10.2008.