OLG Köln: Tarifvergleich nur bei gleicher Mindestlaufzeit nicht wettbewerbswidrig

Der Vergleich von Telefontarifen ist dann irreführend, wenn die gegenübergestellten Leistungen nicht annähernd deckungsgleich sind, so das OLG Köln (Urt. v. 30.04.2010 - Az.: 6 U 194/09).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen warb für seine Tarife mit dem Slogan:

"Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern"

Der Anbieter verglich dabei Tarife mehrere Mitbewerber. Die Klägerin war der Ansicht, dies sei wettbewerbswidrig, weil das Unternehmen bei seinem Vergleich nicht darauf hinweise, dass die Tarife unterschiedliche Mindestlaufzeiten hätten.

Die Kölner Richter stuften das Handeln des TK-Unternehmens als wettbewerbswidrig ein.

Ein Vergleich sei nur dann rechtlich zulässig, wenn die gegenübergestellten Leistungen auch annähernd deckungsgleich seien. 

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Angebote wiesen unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten auf und seien daher grundsätzlich auf diese Art und Weise nicht vergleichbar. Daran ändere auch nichts, wenn dieser Umstand in einem klein gedruckten Hinweis erläutert würde, da der Kunde diesen so gut wie nicht wahrnehmen werde.

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