Ein Wettbewerbsverein hat gegen ein Online-Auktionshaus einen Auskunftsanspruch, wenn ein Dritter auf der Plattform (möglicherweise) wettbewerbswidrige Angebote platziert (LG Potsdam, Beschl. v. 24.01.2012 - Az.: 51 O 53/11).
Die Beklagte betrieb ein Online-Auktionshaus. Auf diesem Portal bot ein unbekannter Dritter unter einem Pseudonym Tattoofarben und Tätowierzubehör an, ohne sich an geltende Bestimmungen (insb. Tätorwiermittelverordnung) zu halten.
Um den Dritten verfolgen zu können, verlangte der klägerische Wettbewerbsverein Auskunft vom Online-Auktionshaus. Dieses weigerte sich jedoch.
Zu Unrecht wie das LG Potsdam nun entschied. Es bestehe ein Auskunftsanspruch nach<link http: www.gesetze-im-internet.de uklag __13.html _blank external-link-new-window> § 13 UKlaG, denn die Klägerin benötige die begehrten Auskünfte, um den Dritten rechtlich vorgehen zu können.