Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.02.2012 - Az.: 6 U 187/11) hat festgestellt, dass in den Fällen des sogenannten Behinderungswettbewerbs eine Rechtsverletzung durch eine Tippfehler-Domain auch dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Klägerin war die Betreiberin von wetteronline.de, der Beklagte hatte die Domain wetteronlin.de registriert und betrieb sie als Sedo-Parking-Domain. Darüber hinaus verfügte er auch weitere Domains wie z.B. autoscot24.de oder altavister.de.
Die Kölner Richter entschieden, dass hier eine konkrete Wettbewerbsverletzung vorliege. Der Beklagte behindere die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit durch das Bereithalten einer nahezu identischen Domain.
Es komme in den Fällen des Behinderungswettbewerbs nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden, so die Robenträger. Würde man dies nämlich verlangen, so wären Eingriffe eines anderen Unternehmens aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.
Dass der Beklagte hier bewusst und gezielt Domain-Grabbing betreibe, sei offensichtlich. Dies zeige nicht nur die Registrierung von wetteronlin.de, sondern auch die weitere Vielzahl von Tippfehler-Domains, die der Beklagte sich gesichert habe.