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OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß von Krankenversicherung durch Werbung mit persönlicher Betreuung
Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Krankenversicherung mit dem Slogan "Sie werden online und telefonisch betreut" wirbt und dabei keinen Vor-Ort-Service anbietet, so das OLG Hamm (Urt. v. 23.03.2010 - Az.: 4 U 169/09).
Die Hammer Richter heben damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund (Urt. v. 23.06.2009 - Az.: 19 O 8/09) auf, das noch geurteilt hatte, dass die Werbung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Beklagte, eine Krankenversicherung, warb auf ihren Flyern mit der Aussage:
"Dicker Fisch! Volles Konto - volle Leistung: Sie werden online und telefonisch vom Service-Team betreut!"
Die Betreuung erfolgte tatsächlich nur online oder telefonisch. Der klägerische Wettbewerbsverein sah dies als irreführend an, denn der Verbraucher gehe bei einer solchen Erklärung nicht davon aus, dass ein Vor-Ort-Service ausgeschlossen sei.
Die Hammer Richter teilten diese Einschätzung und bejahten einen Wettbewerbsverstoß.
Für den Verbraucher sei es ein entscheidendes Auswahlkriterium, ob eine Krankenkasse einen Vor-Ort-Service habe oder nicht. Die Werbeaussage der Beklagten sei in dieser Hinsicht unklar und zweideutig.
Eine solche unterschiedliche Interpretation könne dazu führen, dass ein nicht unerheblicher Teil der potentiellen Kunden irrtümlich davon ausgehe, dass die Krankenversicherung einen örtlichen Service anbiete und sich aus diesen falschen Motiven heraus für den Anbieter entscheide.
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