Das OLG Schleswig hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-kann-auch-ohne-gutachten-festgestellt-werden-6-u-3-09-oberlandesgericht-schleswig-20111006.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.10.2011 - Az.: 6 U 3/09) noch einmal bekräftigt, dass ein Gericht auch ohne ein Sachverständigengutachten oder eine Umfrage die Irreführung einer Werbeaussage feststellen kann.
Es ging um die Werbeaussagen der Beklagten. Diese hatte für ihre Produkte wie folgt geworben:
"B GmbH ist alleiniger Inhaber der Original-Zeichnungen von B-Kolbenkompressoren."
Die Robenträger stuften dies als irreführend ein.
Dabei hielten es die Richter, welche nach ihrer eigenen Einschätzung nicht zu dem maßgeblichen Verkehrskreis gehörten, nicht für erforderlich, ein Sachverständigengutachten über das Verkehrsverständnis einzuholen.
Denn sie erachteten zum einen ihre Erfahrungen aus ihrer speziellen Zuständigkeit für Wettbewerbssachen für ausreichend.
Zum anderen werde das zugrunde gelegte Verkehrsverständnis durch hinreichende Anhaltspunkte in dem konkreten Fall nahegelegt.
Danach könne die Äußerung der Beklagten, sie sei alleinige Inhaberin der Originalzeichnungen, nicht nur dergestalt verstanden werden, dass die Beklagte diese Zeichnungen in ihrem Besitz habe, sondern dass sie darüber hinaus berechtigt sei, diese zur Durchführung von Servicearbeiten zu nutzen.
Diese Äußerung wertete das Gericht als irreführend, da sie mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme.