Ergeben sich bei der Verfolgung einer P2P-Urheberrechtsverletzung widersprüchliche Ermittlungsergebnisse, so geht dies im Zweifel zu Lasten des Rechteinhabers <link http: www.online-und-recht.de urteile unterschiedliche-anschlussinhaber-bei-p2p-filesharing-2-03-o-394-11-landgericht-frankfurt_am_main-20120209.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2012 - Az.: 2-03 O 394/11).
Im Rahmen der Verfolgung von Online-Urheberrechtsverstößen verfolgte die Rechteinhaberin auch den Beklagten. Als erste Auskunft erhielt sie vom TK-Anbieter die Auskunft, der minderjährige Sohn sei Anschluss-Inhaber. Bei einer weiteren Anfrage wurde schließlich der Vater als Inhaber der Telefonleitung benannt.
Das Gericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.
Es sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass tatsächlich der Beklagte der Verantwortliche sei. Denn durch die widersprüchliche Auskunft sei mehr als unsicher, ob die nun erteilten Informationen stimmen würden.
Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob der Beklagten tatsäüchlich zuverlässig als Benutzer ermittelt worden sei oder ob nicht vielmehr Fehler bei der Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten vorliegen könnten.