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LG Düsseldorf: WLAN-Anschlussinhaber haftet für P2P-Urheberverstöße Dritter

Der Inhaber eines WLAN-Anschluss haftet als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzer Dritter. Dies gilt insbesondere, wenn er keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 12 O 51/10).

Der Kläger war Inhaber entsprechender Nutzungsrechte an einem Musikstück. Dieses wurde unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht, über den WLAN-Anschluss des Beklagten. Der Beklagte wandte ein, dass er für den Upload nicht verantwortlich sei, jemand Unbekanntes habe in Wahrheit die Rechtsverletzungen begangen.

Die Düsseldorfer Richter bejahten eine Haftung. Dies bereits deswegen, weil der Beklagte keine ausreichenden Möglichkeiten zur Absicherung des WLAN ergriffen habe. So sei sein Password mangelhaft.

Als Anschlussinhaber sei er aber dazu verpflichtet gewesen, hinreichende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen seiner Zumutbarkeit habe er Sorge dafür zu tragen, dass Rechtsverletzungen so gut wie möglich verhindert würden.

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