Das VG Gelsenkirchen hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile zahnarzt-darf-mit-taetigkeitsschwerpunkt-laserbehandlung-werben-7-k-3164-08-verwaltungsgericht-gelsenkirchen-20100331.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2010 - Az.:7 K 3164/08), dass die Verwendung der Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" durch einen Zahnarzt nicht irreführend sei.
Der Kläger, ein Zahnarzt, verlegte im Jahr 2006 seine Praxis in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die eine regionale Zahnärztekammer ist.
Im Rahmen der Verlegung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er unter anderem den "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" habe. Diesen hatte er schon bei der zuvor zuständigen Zahnärztekammer geführt.
Die Beklagte untersagte ihm jedoch daraufhin die Verwendung dieser Bezeichnung.
Ihrer Ansicht nach sei die Bezeichnung irreführend, da es sich bei der Laserbehandlung nicht um einen fachlich anerkannten Teilbereich der Zahnmedizin handle.
Die Tätigkeitsschwerpunkte dürften nicht dazu benutzt werden, eine spezielle Ausstattung oder Anwendung von technischen Geräten anzuzeigen. Darüber hinaus könnten die Patienten sich kein Bild davon machen, was mit Laserbehandlung konkret gemeint sei.
Gegen die Untersagung erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.
Seiner Auffassung nach könnten im Rahmen der Nennung der Tätigkeitsschwerpunkte auch einzelnen Behandlungsmethoden dargestellt werden. Es handle sich hierbei nicht um eine Irreführung der Patienten, sondern um eine sachliche Information. Unter der Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" werde der umfassende Einsatz von Lasern in den Bereichen der Zahnheilkunde verstanden.
Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht.
Unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit sei eine Verwendung der Begriffe "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" nicht zu verbieten. Durch diese würden nämlich keine Gemeinwohlbelange gefährdet.
Die Verwendung des Begriffs Laserbehandlung sei nicht zu einer Irreführung der Patienten geeignet. Es handle sich bei dieser um eine bekannte Behandlungsmethode, die dem informierten Patienten als solche bekannt sei.
Darüber hinaus würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung Tätigkeitsschwerpunkt dahingehend verstehen, dass der Arzt in dem betreffenden Bereich umfangreiche Erfahrungen gesammelt hat. Dies sei bei dem Kläger der Fall.