Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung löst nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz aus, so das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-schadenersatz-bei-unberechtigter-abmahnung-17-o-118-09-landgericht-stuttgart-20090707.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.07.2009 - Az.: 17 O 118/09).
Der Kläger wurde außergerichtlich wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung abgemahnt. Da er die Abmahnung für unberechtigt hielt, klagte er auf Schadensersatz für seine entstandenen Anwaltskosten.
Die Stuttgarter Richter wiesen die Klage ab.
Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründe in der Regel für den Abgemahnten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen seien im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen.
Eine Ausnahme sei nur bei einem Übernahmeverschulden des Abmahnenden anzunehmen, dieser also wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt ist. Ein Übernahmeverschulden liege aber noch nicht vor, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel habe. In diesem Fall dürfe er die Abmahnung aussprechen, um die Rechtslage mit dem Abgemahnten außergerichtlich zu klären.