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AG Düsseldorf: Zugangsverzicht von Annahmeerklärung darf nicht in AGB geregelt werden

Eine AGB-Regelung, durch die auf die Annahmeerklärung eines Vertrages verzichtet wird, verstößt gegen geltendes Recht und ist unwirksam (AG Köln, Urt. v. 31.08.2009 - Az.: 113 C 656/08).

In den AGB des Beklagten war nachfolgende Klausel enthalten:

"Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich."

Gemeint war damit die Partei, die mit dem Beklagten einen Vertrag schließen wollte.

Das AG Düsseldorf hielt diese Bestimmung für rechtswidrig.

Das BGB regele, dass ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande komme, die der jeweils anderen Partei zugehen müssten. Es handle sich dabei um ein elementares Prinzip des deutschen Vertragsrechts.

Der Verzicht auf die Annahmeerklärung in den AGB sei mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, da der gesetzgeberische Grundgedanke nicht eingehalten werde.

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