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Kategorie: Thema:Online

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 13. Februar 2003 - Az.: ZR 281/01) vor kurzem entschieden, dass eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger war professioneller Werbefotograf. Der Beklagte hatte Bilder des Klägers für eigene Werbezwecke in einem Gastronomieführerer benutzt. Darauf mahnte ihn der Kläger ab. Zudem verpflichtete sich der Beklagte im Jahre 1996, "es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen oder zu verbreiten" und "in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs - in Höhe 10.000,- DM zu zahlen."

Der Beklagte startete daraufhin eine Rückruf-Aktion des Gastronomieführers und vernichtete all die Exemplare, die er zurückerhielt. Die zurückerhaltenen Handbücher machten jedoch nur einen Teil der ursprünglich verteilten aus. Deswegen konnte der Kläger auch in der Folgezeit, bis weit ins Jahr 1997, den Gastronomieführer im Handel antreffen.

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungserklärung und klagte die Vertragsstrafe ein. Der Beklagte war der Ansicht, er sei nur dazu verpflichtet gewesen, die zurückerhaltenen Bücher zu vernichten. Die Pflicht, sämtliche Bücher ausfinding zu machen, treffe ihn nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt zunächst fest: "Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (....). Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille."

Weiter führen die Richter aus, dass sich insbesondere aus der relativ hohen Summe des Vertragsstrafe die Tatsache ergibt, dass der Beklagte hier nur die zurückerhaltenen Bücher gemeint habe: "Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe Vertragsstrafe, weil es sich bei dem Foto, das Anlaß zum Abschluß des Unterlassungsvertrages gegeben hatte, um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotel-Restaurants handelte, das zu anderen als Werbezwecken des Bestellers kaum verwertbar war. Je höher aber eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrages geboten."
 

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