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LG Köln: Inkasso-Pflicht auch für R-Gespräche

Das LG Köln (Urt. v. 26. September 2003 - Az.: AZ: 81 O [Kart] 96/03) hatte darüber entscheiden, ob für die Deutsche Telekom AG (DTAG) auch bei sog. "R"-Gesprächen die Verpflichtung besteht, das Inkasso zu betreiben.

Die DTAG ist grundsätzlich verpflichtet, das Inkasso für Drittanbieter zu betreiben.

Bei den sog. "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.

Die DTAG hatte sich - auch schon in der Vergangenheit - geweigert, diese Entgelt-Forderungen einzuziehen.

Hintergrund war, dass einige Firmen ursprünglich bei "R"-Gesprächen 0190-Entgelte genommen hatten, vgl. dazu ausführlich Mansmann: Rückruf-Abzocke. Die DTAG weigerte sich auch schon damals, das Inkasso zu betreiben. Es kam damals dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Köln (Urt. v. 24.10.2002 - Az.: 81 O [Kart] 183/02), an dessen Ende die DTAG gewann. Argumentation des Gerichtes: Es mache nicht nur technisch, sondern auch rechtlich einen Unterschied, von wem eine Verbindung aufgebaut wird.

Im nun vorliegenden aktuellen Fall wurden keine 0190-Entgelte genommen. Das LG Köln beurteilte daher den Sachverhalt anders und entschied sich für eine Fakturierungspflicht:

"Zunächst einmal ist fest zu halten, dass sich der vorliegende Fall in ganz maßgeblichem Umfang von demjenigen unterscheidet, der bei der Kammer unter Aktenzeichen 81 O (Kart) 183/02 geführt worden ist, denn dort ist es darum gegangen, ob ein Mehrwertdienst - Gespräch dem Vertrag unterfällt, dass von dem DTAG-Kunden (...) eingeleitet worden ist und bei dem er den kostenpflichtigen Rückruf für sich "bestellt" hat.

Unabhängig davon aber, ob - wegen der oben beschriebenen Unterschiede (...) - vorliegend auch dann eine Fakturierungs- und Inkassopflicht besteht, wenn ein Fall von Mehrwertdienst anzunehmen sein sollte, ergibt sich hier die Fakturierungspflicht der Beklagten daraus, dass ein Fall der Sprachtelefonie vorliegt (...).

Wie im "normalen" Fall nämlich ist Zweck des Telefonates vorliegend der Wunsch zweier natürlicher Personen, die sich in einer gewissen Entfernung voneinander befinden, miteinander zu sprechen; Entgelt wird zeitabhängig und nur für das zur Verfügung Stellen der technischen Grundlage für ein solches Gespräch verlangt. Die einzige Besonderheit - die es dann auch ist, die zu höheren Kosten führt als für ein "normales" Gespräch - liegt darin, dass derjenige, von dem die unmittelbare Anregung für das Gespräch ausgeht, nicht zugleich auch derjenige ist, der die Kosten tragen muss.

Dieser Unterschied reicht nicht aus, das Gesamtereignis als Mehrwertdienst zu qualifizieren."

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