Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG München I: Internet-Veröffentlichung einer Privatadresse

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-101/01) entschieden, dass die die Internet-Veröffentlichung des Namens einer Person oder die Angabe von bestimmten Merkmalen, die eine Identifizierung zulassen, "eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" ist (vgl. die Kanzlei-Info v. 12.11.2003).

Nun hatte das LG München (Urt. v. 10.09.2003 - Az.: 9 O 13848/03) zu beurteilen, ob die Nennung der Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers rechtswidrig ist.

Die Münchener Richter haben diese Frage verneint und somit die Internet-Veröffentlichung für rechtmäßig angesehen. Sie stützen sich dabei entscheidend auf § 62 Handelsregisterverordnung (HRV).

Nach § 62 Nr. 4 c) HRV wird u.a. die Privatadresse des GmbH-Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen. Die Norm lautet:

"(...) In Spalte 4 (...) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer (...) jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtstdatum und Wohnort (...) anzugeben."

Dazu die Richter:
"(...) für den Geschäftsführer einer GmbH hat das Gesetz in § 62 HRV die vorzunehmende Güterabwägung dahingehend getroffen, dass dem Informationsinteresse des Verkehrs grundsätzlich der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen eingeräumt wird."

Als Grund für die mangelnde Schutzbedürftigkeit wird angegeben, dass die Privatadresse eh allgemein bekannt gemacht worden sei:

"Von dieser Abwägungsvorgabe ist auch äußerungsrechtlich auszugehen. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer durch Eintragung in das Handelsregister und entsprechende Bekanntmachung allgemein verfügbar gewordenen Information deren Weitergabe allenfalls dann unzulässig sein könnte, wenn durch die konkrete Form der Weitergabe eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird.

Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Weitergabe der Information im direkten Zusammenhang mit Aufrufen zu Straftaten oder Belästigungen."


Rechts-News durch­suchen

21. April 2026
Ein eingeschaltetes Smartphone in einer Prüfung gilt wegen der Möglichkeit einer KI-Nutzung als besonders schwerer Täuschungsversuch.
ganzen Text lesen
21. April 2026
Bei E-Mails mit normalen personenbezogenen Daten reicht eine Transportverschlüsselung aus, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht nötig.
ganzen Text lesen
20. April 2026
Ein KI-Bild ist nur geschützt, wenn der Nutzer es kreativ prägt. Motiv und bloße Software-Nutzung reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
20. April 2026
Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Glücksspiel-Einsätze verlangen, wenn die…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen